Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma Störi AG (nachfolgend «Störi») und deren Kunden für sämtliche Dienstleistungen und Produkte, soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Mit Annahme des Angebots anerkennt der Kunde diese AGB ausdrücklich. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von Störi schriftlich bestätigt werden. AGB des Kunden gelten nur insoweit, als Störi diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AGB ersetzen alle bisherigen Versionen. Die vorliegenden AGB werden auf Deutsch und Französisch abgefasst. Bei Widersprüchen oder Auslegungsdifferenzen aufgrund von unterschiedlichen Formulierungen in den Sprachversionen ist die deutsche Version massgebend.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag zwischen Störi und dem Kunden kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Sofern nichts anderes vereinbart, behalten die Angebote von Störi ihre Gültigkeit während 30 Tagen ab Versanddatum. Falls die Annahme des Kunden nach dieser Frist eintrifft oder der Kunde Änderungen am Angebot vorgenommen hat, bedarf der Vertragsabschluss der ausdrücklichen Zustimmung von Störi
2.2 Störi behält sich vor, einen Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ebenso vorbehalten bleibt eine nachträgliche Anpassung des Angebots durch Störi, sofern die bestellte Ware nicht oder nicht mehr zum gleichen Preis erhältlich ist. Damit verbundene Kosten trägt der Kunde.
3. Leistungsumfang
3.1 Massgebend für den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung. Material undDienstleistungen, die darin nicht enthalten sind, werden dem Kunden separat berechnet.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, versteht sich die Lieferung fertig montiert am vereinbarten Lieferort. Bei Lieferungen auf die Baustelle muss die Zufahrt für die notwendigen Transport- und Umschlaggeräte von Seiten des Kunden gewährleistet sein. Der Kunde holt vor Baubeginn alle notwendigen Bewilligungen ein. Die Kosten der Bewilligungen und die damit verbundenen Auflagen gehen zu Lasten des Kunden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die in den Preislisten aufgeführten Preise können von Störi ohne Vorankündigung geändert werden und verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum (Verfalltag)
4.2 Der Kunde ist auch ohne Zahlungsaufforderung verpflichtet, auf Beträge, die nach dem Verfalltag geleistet werden, den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.3 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach geplantem Montagebeginn Verzögerungen von bis zu 30 Tagen eintreten, Gutschriften ausstehend sind oder unwesentliche Teile fehlen, durch welche die Nutzung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
4.4 Störi behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen einzufordern.
4.5 Störi steht es frei, eine Lieferung von der Begleichung einer fälligen Forderung abhängig zu machen oder den Auftrag zu annullieren
4.6 Die Verrechnung mit von Störi nicht anerkannten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
4.7 Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Lieferung im Eigentum von Störi. Der Kunde trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Eigentumsanspruch von Störi weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
4.8 Störi behält sich vor, bei Nichtbezahlung innert 4 Monaten nach Abschluss der letzten Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen.
5. Abbildungen und technische Unterlagen
5.1 Die in den Unterlagen enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte können ohne gegenteilige Vereinbarung jederzeit durch Störi geändert werden und sind gegenüber dem Kunden unverbindlich.
5.2 Sämtliche technischen Unterlagen, die dem Kunden ausgehändigt wurden, bleiben im Eigentum von Störi. Ohne ausdrückliche Zustimmung von Störi ist es dem Kunden untersagt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder diese für andere Zwecke zu verwenden, als zu denen sie dem Kunden übergeben wurden.
6. Temporäre Nutzung von Dienstleistungen und Produkten
Überlässt Störi dem Kunden Dienstleistungen und Produkte zur temporären Nutzung, bleiben diese im Eigentum von Störi und dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von Störi nicht überlassen werden.
7. Bestehende Heizungsanlage
7.1 Werden an der bestehenden Heizung während der Sanierung unvorhersehbare Mängel entdeckt, welche zu einem Mehraufwand führen, sind diese vom Kunden zu übernehmen.
7.2 Zusätzliche bauseitige Anpassungen gehen zu Lasten des Kunden.
7.3 Die für eine Heizungssanierung allenfalls notwendigen Strom- und Wasserbezüge gehen zu Lasten des Kunden
8. Versand- und Transportbedingungen
8.1 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen erfolgen an die Baustelle, Talstation Bahn oder per Paketpost an die schriftlich vereinbarte Lieferadresse. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt der Ablad und die Einbringung ins Gebäude dem Kunden. Mehrkosten des Transports sind durch den Kunden zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht wurden. Paletten sind sofort nach dem Warenempfang franko an das Hauptlager von Störi zu retournieren.
8.2 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, welche Störi als zweckmässig erachtet. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport oder Versicherung sowie spezielle Schutzvorrichtungen werden auf Kosten des Kunden nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
8.3 Beanstandungen wegen Transportschäden oder Verlusten müssen vom Kunden sofort nach Erhalt der Ware bei Bahn, Post oder dem Spediteur sowie bei Störi schriftlich angebracht werden. Instandstellungen durch Dritte werden nur nachSeite 2 von 3vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch Störi übernommen. Ohne gegenteilige Vereinbarung obliegt dem Kunden die Versicherung gegen Transportschäden.
9. Lieferfrist
9.1 Angegebene Lieferfristen sind annäherungsweise zu verstehen und werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch von Störi nicht als Fixtermin garantiert. Unter Vorbehalt einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung haftet Störi nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden. Das Rücktrittsrecht des Kunden vom Vertrag oder eine Geltendmachung von Schadenersatz ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.2 Für Verzögerungen beim Auswechseln einer bestehenden Heizungsanlage kann vom Kunden kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Müssen Arbeiten infolge Wintereinbruchs endgültig eingestellt werden, so haftet Störi dafür nicht.
9.3 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn die Angaben, welche für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig bei Störi eingehen oderwenn diese Angaben nachträglich durch den Kunden abgeändert werden;
- wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden;
- wenn Hindernisse auftreten, welche Störi trotz Anwendung der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht abwenden kann, ungeachtet davon, ob diese bei Störi, beim Kunden oder einem Dritten entstehen (höhere Gewalt o.Ä.);
- bei verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Abgangsort auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die Lieferung aufgrund separater Vereinbarung einschliesslich Montage, Installation und Inbetriebnahme erfolgt. Wird der Versand verzögert aus Gründen, welche Störi nicht zu vertreten hat, lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
11. Systemabnahme
Sofern eine gemeinsame Abnahme der Anlage stattfindet, ist der Kunde verpflichtet, die von Störi gelieferten Dienstleistungen und Produkte auf ihre Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen zu prüfen. Massgebend ist das Abnahmeprotokoll bzw. der Arbeitsrapport. Störi kann dem Kunden auch Teillieferungen zur Abnahme unterbreiten. Unwesentliche Abweichungen und Mängel, welche den Gebrauch nicht verunmöglichen, werden in einem gemeinsam zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festgehalten und innert nützlicher Frist bereinigt bzw. behoben. Die Inbetriebnahme einer Anlage kommt einer Abnahme gleich.
12. Prüfung / Mängelrüge
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Sache bzw. das Werk nach Ablieferung bzw. Abnahme innert angemessener Frist zuprüfen.
12.2 Erkennbare Mängel oder Abweichungen vom Vertrag, Lieferschein, Arbeitsrapport oder Abnahmeprotokoll sind durch denKunden innerhalb von 60 Tagen nach Ablieferung bzw. Abnahme schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Kunde dierechtzeitige Mängelrüge, gilt die Sache bzw. das Werk hinsichtlich der erkennbaren Mängel als genehmigt. Bei Verlustoder Beschädigung einer Sendung, welche durch die Post oder einen anderen Versanddienstleister zugestellt wurde, gelten in erster Linie deren Bestimmungen hinsichtlich Prüfung und Mängelrüge.
12.3 Mängel, die bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren (sog. versteckte Mängel), hat der Kunde innerhalb von 60 Tagen nach deren Entdeckung schriftlich geltend zu machen, spätestens jedoch vor Ablauf der anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfrist.
12.4 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf, soweit der geltend gemachte Mangel die Nutzung der Sache bzw. des Werks nicht wesentlich beeinträchtigt und keine zwingenden gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
13. Rücknahme von Waren
Warenrücksendungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Störi angenommen und haben franko an den angewiesenen Ort zu erfolgen. Die Rücksendung wird nur bearbeitet, wenn sie originalverpackt und in einwandfreiem Zustand am Bestimmungsort ankommt. Für die Bearbeitung von Rücksendungen werden 25 % des Warenwertes erhoben, mindestens jedoch CHF 70.00 pro Rücksendung. Es werden keine Rücksendungen bearbeitet, bei welchen die Ware gebraucht und/oder älter als 3 Monate ab Verkaufsdatum ist. Die entsprechenden Belege sind beizufügen.
14. Garantie
14.1 Störi verpflichtet sich bei nachgewiesenen Material- oder Konstruktionsfehlern der Wärmepumpe zur Übernahme der Garantieabwicklung – für die Dauer von 24 Monaten ab Inbetriebnahme im Rahmen der Herstellergarantie, respektive bei Abschluss einer Störi-Garantieverlängerung für weitere drei Jahre, insgesamt somit fünf Jahre ab Inbetriebnahme.
14.2 Ein Anspruch gemäss Störi-Garantieverlängerung setzt voraus, dass die Wärmepumpe mängelfrei installiert und in Betrieb genommen wurde, die Garantieverlängerung innert Frist abgeschlossen wurde, sämtliche fälligen Beträge bezahlt sind und die Wärmepumpe gemäss den Vorgaben des Herstellers bzw. von Störi gewartet und betrieben wird.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, einen Defekt oder vermuteten Garantiefall, den er im Rahmen der Herstellergarantie bzw. der Störi-Garantieverlängerung geltend machen will, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innert 3 Arbeitstagen, schriftlich, telefonisch oder auf einem von Störi dafür bezeichneten Meldeweg zu melden. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Meldung schuldhaft und erschwert, verzögert oder vereitelt dies die Prüfung oder Behebung des Mangels, kann Störi die Leistungen aus der Herstellergarantie bzw. der Störi-Garantieverlängerung im entsprechenden Umfang kürzen oder verweigern. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden, insbesondere zwingende Rüge- und Verjährungsfristen, bleiben vorbehalten.
14.4 Störi entscheidet im Garantiefall nach pflichtgemässem Ermessen, ob die mangelhafte Komponente repariert oder ersetzt wird oder ob eine andere technisch gleichwertige Lösung gewählt wird. Es steht Störi mithin frei, die Reparatur selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Während der Garantiedauer erbrachte Garantiearbeiten führen zu keiner Verlängerung oder Unterbrechung der Garantiedauer. Ausgebaute und ersetzte Teile werden Eigentum von Störi.
14.5 Die Garantieleistungen gemäss Störi-Garantieverlängerung sind pro Garantiefall auf max. CHF 20’000 inkl. MwSt. begrenzt. Mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Mängel gelten als ein einziger Garantiefall. Diese betragsSeite 3 von 3mässige Begrenzung gilt ausschliesslich für Leistungen aus der Störi-Garantieverlängerung. Gesetzliche Mängelrechte des Kunden, insbesondere zwingende Ansprüche sowie zwingende gesetzliche Verjährungsfristen, bleiben unberührt.
14.6 Kein Garantiefall liegt insbesondere vor bei natürlicher Abnutzung, bei Verschleissteilen und Verbrauchsmaterialien sowie bei Mängeln und Schäden, die nicht auf einen Material- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind.
14.7 Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner insbesondere Mängel und Schäden, die verursacht wurden durch:
- Nichtbeachtung von Betriebs-, Bedienungs- oder Wartungsvorgaben des Herstellers oder von Störi (technischeRichtlinien);
- Wasser- oder Feuchtigkeitseinwirkung, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken oder ungeeigneteWasserqualität;
- ungeeignete Wärmeträger, ungeeignete Frostschutzmittel oder angeschlossene Wasseraufbereitungsanlagen, soweitdiese den Schaden verursacht oder mitverursacht haben;
- unsachgemässen elektrischen Anschluss oder ungenügende Absicherung;
- unsachgemässe Installation oder Inbetriebnahme durch nicht autorisierte Personen;
- natürliche Abnutzung, übermässige Beanspruchung, Bauaustrocknung, chemische oder elektrolytische Einflüsse;- verunreinigtes Wasser, Korrosionen, Erosionen, mangelhafte Fundamente, Bau- oder Montagearbeiten;
- höhere Gewalt, Naturereignisse, ionisierende Strahlung oder radioaktive Verseuchung, behördliche Anordnungen,Diebstahl, absichtliche Beschädigung, Verschulden Dritter oder andere Umstände ausserhalb des Einflussbereichs vonStöri;
- Serienfehler des Herstellers;
- den Einbau oder die Verwendung inkompatibler Ersatz- oder Zubehörteile;
- Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe durch den Kunden oder nicht von Störi autorisierte Dritte.
14.8 Die Garantieansprüche entfallen zudem, wenn der Kunde nach Eintritt eines Mangels zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung unterlässt oder Störi nicht innert angemessener Frist Gelegenheit gibt, den behaupteten Mangel zu prüfen und zu beheben.
14.9 Für innerhalb der Garantiefrist ersetzte Teile beginnt die Materialgarantie neu zu laufen. Sie dauert 24 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme, längstens jedoch bis zum Ablauf der Störi-Garantieverlängerung. Nicht verlängert wird die Frist demgegenüber für alle anderen Teile, Produkte, Anlagen oder Systeme, welche keine Mängel aufweisen.
14.10 Die in dieser Ziffer geregelte Herstellergarantie bzw. Störi-Garantieverlängerung besteht zusätzlich zu allfälligen zwingenden gesetzlichen Mängelrechten des Kunden. Gesetzliche Mängelrechte bleiben vorbehalten und werden durch diese Garantiebestimmungen nicht eingeschränkt.
15. Haftung
15.1 Störi haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Jegliche Haftung, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierteEinsparungen, Schäden wegen Nutzungsausfall, Schäden infolge verspäteter Leistungserbringung, Schäden aus Daten-,Energie- oder Betriebsunterbrüchen und die Hilfspersonenhaftung, wird ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben zwingendegesetzliche Haftungsbestimmungen.
15.2 Störi haftet nicht für Schäden, die namentlich auf unsachgemässe Nutzung, fehlerhafte Bedienung, mangelnde Wartungausserhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs, Eingriffe durch nicht autorisierte Dritte, ungeeignete Betriebsbedingungen oder auf andere Umstände, die der Kunde oder ein Dritter zu verantworten haben, zurückzuführen sind.
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Gerichtsstand ist am Sitz von Störi. Störi ist zudem berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen. Es gilt Schweizer Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig erweisen, so wird diese durch eine neue, ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
September 2026