Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma Störi AG (nachfolgend «Störi») und deren Kunden für sämtliche Dienstleistungen und Produkte, soweit im Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Mit Annahme des Angebots anerkennt der Kunde diese AGB ausdrücklich. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von Störi schriftlich bestätigt werden. AGB des Kunden gelten nur insoweit, als Störi diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese AGB ersetzen alle bisherigen Versionen. Die vorliegenden AGB werden auf Deutsch und Französisch abgefasst. Bei Widersprüchen oder Auslegungsdifferenzen aufgrund von unterschiedlichen Formulierungen in den Sprachversionen, ist die deutsche Version massgebend.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag zwischen Störi und dem Kunden kommt mit Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Sofern nichts anderes vereinbart, behalten die Angebote von Störi ihre Gültigkeit während 60 Tagen ab Versanddatum. Falls die Annahme des Kunden nach dieser Frist eintrifft oder der Kunde Änderungen am Angebot vorgenommen hat, bedarf der Vertragsabschluss der ausdrücklichen Zustimmung von Störi.
2.2 Störi behält sich vor, einen Auftrag jederzeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ebenso vorbehalten bleibt eine nachträgliche Anpassung des Angebots durch Störi, sofern die bestellte Ware nicht oder nicht mehr zum gleichen Preis erhältlich ist. Damit verbundene Kosten trägt der Kunde.
3. Leistungsumfang
3.1 Massgebend für den Umfang und die Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung. Material und Dienstleistungen, die darin nicht enthalten sind, werden dem Kunden separat berechnet.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, versteht sich die Lieferung fertig montiert am vereinbarten Lieferort. Bei Lieferungen auf die Baustelle muss die Zufahrt für die notwendigen Transport- und Umschlaggeräte von Seiten des Kunden gewährleistet sein. Der Kunde holt vor Baubeginn alle notwendigen Bewilligungen ein. Die Kosten der Bewilligungen und die damit verbundenen Auflagen, gehen zu Lasten des Kunden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die in den Preislisten aufgeführten Preise können von Störi ohne Vorankündigung geändert werden und verstehen sich inklusiv Mehrwertsteuer. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum (Verfalltag).
4.2 Der Kunde ist auch ohne Zahlungsaufforderung verpflichtet, auf Beträge, die nach dem Verfalltag geleistet werden, den gesetzlichen Verzugszins von 5% p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.3 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn nach geplantem Montagebeginn Verzögerungen von bis zu 30 Tagen eintreten, Gutschriften ausstehend sind oder unwesentliche Teile fehlen, durch welche die Nutzung nicht verunmöglicht wird oder wenn an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
4.4 Störi behält sich das Recht vor, Vorauszahlungen einzufordern.
4.5 Störi steht es frei, eine Lieferung von der Begleichung einer fälligen Forderung abhängig zu machen oder den Auftrag zu annullieren.
4.6 Die Verrechnung mit von Störi nicht anerkannten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
4.7 Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Lieferung im Eigentum von Störi. Der Kunde trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Eigentumsanspruch von Störi weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
4.8 Störi behält sich vor, bei Nichtbezahlung innert 4 Monaten nach Abschluss der letzten Arbeiten das Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen.
5. Abbildungen und technische Unterlagen
5.1 Die in den Unterlagen enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte können ohne gegenteilige Vereinbarung jederzeit durch Störi geändert werden und sind gegenüber dem Kunden unverbindlich.
5.2 Sämtliche technischen Unterlagen, die dem Kunden ausgehändigt wurden, bleiben im Eigentum von Störi. Ohne ausdrückliche Zustimmung von Störi ist es dem Kunden untersagt, diese Unterlagen Dritten zugänglich zu machen oder diese für andere Zwecke zu verwenden, als zu denen sie dem Kunden übergeben wurden.
6. Temporäre Nutzung von Dienstleistungen und Produkten
Überlässt Störi dem Kunden Dienstleistungen und Produkte zur temporären Nutzung, bleiben diese im Eigentum von Störi und dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von Störi nicht überlassen werden.
7. Bestehende Heizungsanlage
7.1 Werden an der bestehenden Heizung während der Sanierung unvorhersehbare Mängel entdeckt, welche zu einem Mehraufwand führen, sind diese vom Kunden zu übernehmen.
7.2 Zusätzliche bauseitige Anpassungen gehen zu Lasten des Kunden.
7.3 Die für eine Heizungssanierung allenfalls notwendigen Strom- und Wasserbezüge, gehen zu Lasten des Kunden.
8. Versand- und Transportbedingungen
8.1 Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen erfolgen an die Baustelle, Talstation Bahn oder per Paketpost an die schriftlich vereinbarte Lieferadresse. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt der Ablad und die Einbringung ins Gebäude dem Kunden. Mehrkosten des Transports sind durch den Kunden zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten etc.) verursacht wurden. Paletten sind sofort nach dem Warenempfang franko an das Hauptlager von Störi zu retournieren.
8.2 Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, welche Störi als zweckmässig erachtet. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport oder Versicherung sowie spezielle Schutzvorrichtungen, werden auf Kosten des Kunden nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
8.3 Beanstandungen wegen Transportschäden oder Verlusten, müssen vom Kunden sofort nach Erhalt der Ware bei Bahn, Post oder dem Spediteur sowie bei Störi schriftlich angebracht werden. Instandstellungen durch Dritte werden nur nach vorgängiger schriftlicher Genehmigung durch Störi übernommen. Ohne gegenteilige Vereinbarung, obliegt dem Kunden die Versicherung gegen Transportschäden.
9. Lieferfrist
9.1 Angegebene Lieferfristen sind annäherungsweise zu verstehen und werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch von Störi nicht als Fixtermin garantiert. Unter Vorbehalt einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung, haftet Störi nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden. Das Rücktrittsrecht des Kunden vom Vertrag oder eine Geltendmachung von Schadenersatz ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
9.2 Für Verzögerungen beim Auswechseln einer bestehenden Heizungsanlage, kann vom Kunden kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Müssen Arbeiten infolge Wintereinbruchs endgültig eingestellt werden, so haftet Störi dafür nicht.
9.3 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
- wenn die Angaben, welche für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig bei Störi eingehen oder wenn diese Angaben nachträglich durch den Kunden abgeändert werden;
- wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden;
- wenn Importlizenzen nicht rechtzeitig bei Störi eintreffen;
- wenn Hindernisse auftreten, welche Störi trotz Anwendung der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht abwenden kann, ungeachtet davon, ob diese bei Störi, beim Kunden oder einem Dritten entstehen (höhere Gewalt o.Ä.);
- bei verspäteter oder fehlerhafter Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb – oder Fertigfabrikate.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Abgangsort auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn die Lieferung auf Grund separater Vereinbarung einschliesslich Montage, Installation und Inbetriebnahme erfolgt. Wird der Versand verzögert aus Gründen, welche Störi nicht zu vertreten hat, lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
11. Systemabnahme
Sofern eine gemeinsame Abnahme der Anlage stattfindet, ist der Kunde verpflichtet, die von Störi gelieferten Dienstleistungen und Produkte auf ihre Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen zu prüfen. Massgebend ist das Abnahmeprotokoll bzw. der Arbeitsrapport. Störi kann dem Kunden auch Teillieferungen zur Abnahme unterbreiten. Unwesentliche Abweichungen und Mängel, welche den Gebrauch nicht verunmöglichen, werden in einem gemeinsam zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festgehalten und innert nützlicher Frist bereinigt bzw. behoben. Die Inbetriebnahme einer Anlage kommt einer Abnahme gleich.
12. Prüfung / Mängelrüge
12.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Waren sofort nach Erhalt zu prüfen. Forderungen aufgrund von Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Kunden innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Kunde dies, gilt die Lieferung als genehmigt. Bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung, welche durch die Post oder einen anderen Versanddienstleister zugestellt wurde, gelten in erster Linie deren Bestimmungen hinsichtlich Prüfung / Mängelrüge.
12.2 Bei Vorliegen von nicht ohne weiteres feststellbaren Mängeln (sog. versteckte Mängel), hat der Kunde diese sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist (s. Ziffer 14).
12.3 Mängelrügen heben die Zahlungsfrist nicht auf.
13. Rücknahme von Waren
Warenrücksendungen werden nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung durch Störi angenommen und haben franko an den angewiesenen Ort zu erfolgen. Die Rücksendung wird nur bearbeitet, wenn sie originalverpackt und in einwandfreiem Zustand am Bestimmungsort ankommt. Für die Bearbeitung von Rücksendungen werden 25% des Warenwertes erhoben, mindestens jedoch CHF 70.00 pro Rücksendung. Es werden keine Rücksendungen bearbeitet, bei welchen die Ware gebraucht und/oder älter als 3 Monate ab Verkaufsdatum ist. Die entsprechenden Belege sind beizufügen.
14. Garantie
14.1 Störi verpflichtet sich, die Lieferung vertragsgemäss auszuführen und die Garantiepflicht zu erfüllen. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den gültigen, von beiden Parteien unterzeichneten Produktspezifikationen enthalten sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Garantiefrist.
14.2 Bei frist- und formgerechter Mängelrüge verpflichtet sich Störi, für die Dauer von 24 Monaten (Garantiedauer) ab Erhalt der Lieferung alle Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach eigener Wahl in Stand zu stellen (Nachbesserung) oder zu ersetzen (Ersatzlieferung). Ersetzte Teile werden Eigentum von Störi.
14.3 Jeder weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhaften Produkten, insbesondere das Recht auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen.
14.4 Für innerhalb der Garantiefrist ersetzte Teile beginnt die Materialgarantie neu zu laufen. Sie dauert 24 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder Abnahme. Nicht verlängert wird die Frist demgegenüber für alle anderen Teile, Produkte, Anlagen oder Systeme, welche keine Mängel aufweisen. Im Übrigen gilt die Begrenzung der Schadenhaftung vollumfänglich auch für Ersatzteile.
15. Verwirkung und Haftung
15.1 Die Garantie erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen oder Reparaturen ohne Einwilligung von Störi vornimmt oder wenn der Kunde, falls ein Mangel bzw. Schaden aufgetreten ist, nicht umgehend alle Massnahmen zur Schadensminderung trifft und Störi Gelegenheit gibt, den Mangel bzw. Schaden fachmännisch zu beheben.
15.2 Von der Garantie ausgeschlossen sind ferner insbesondere Mängel und Schäden, die verursacht wurden durch:
- Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten über Betrieb und Wartung
- Wassereinwirkung
- Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern (Korrosionsschäden), insbesondere wenn Wasser- aufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind
- unsachgemässen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung
- zu hohen Wasserdruck
- unsachgemässes Entkalken
- Inbetriebnahme von Anlagen durch nicht autorisierte Personen
- natürliche Abnutzung
- übermässige Beanspruchung (z.B. Bauaustrocknung)
- chemische oder elektrolytische Einflüsse
- sandhaltiges oder verunreinigtes Wasser
- Korrosionen und Erosionen mangelhafter, nicht durch Störi ausgeführter Fundamente
- Bau- und Montagearbeiten
- anderer Gründe, welche Störi nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verschulden Dritter usw.)
15.3 Für Körper- und Sachschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (sog. Mangelfolgeschäden), haftet Störi nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftungsübernahme für Vermögensschäden, die aus solchen Mangelfolgeschäden resultieren (Mietzins- und Produktionsausfall, Betriebsunterbruch, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn, Mehrverbrauch von Energie, Forderungen infolge Bauverzug und Pönalen usw.).
16. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Gerichtsstand ist am Sitz von Störi. Störi ist zudem berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen. Es gilt Schweizer Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig erweisen, so wird diese durch eine neue, ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichen Zweck möglich nahekommende Bestimmung ersetzt.
April 2021